VAE-Arbeitsrecht: Unverzichtbarer Leitfaden für Arbeitgeber 2026

15. Oktober 2025

Recht & RegulierungUnternehmen & Recht
Arbeitsvertrag und rechtliche Unterlagen

Das Bundesdekret-Gesetz Nr. 33 von 2021 hat die Arbeitsvorschriften der VAE nicht lediglich aktualisiert – es hat sie grundlegend neu geschrieben. Jeder Arbeitsvertrag, jedes Kündigungsverfahren, jede Abfindungsberechnung und jede Wettbewerbsverbotsklausel im Land unterliegt nun einem Rahmenwerk, das Arbeitgebern deutlich mehr abverlangt als sein Vorgänger.

Die Vertragsrevolution

Die mit Abstand bedeutendste strukturelle Änderung war die Abschaffung unbefristeter Verträge. Alle Arbeitsverhältnisse müssen nun in befristeten schriftlichen Verträgen mit einer Höchstdauer von drei Jahren dokumentiert werden, die im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden können. Der Vertrag muss Folgendes festlegen: Stellenbezeichnung und -beschreibung, Beginndatum, Arbeitsort, Arbeitszeiten, Vergütung und Leistungen, Probezeit (höchstens sechs Monate) sowie Kündigungsfrist (mindestens 30 Tage, höchstens 90 Tage).

Jeder Vertrag muss bei der MOHRE registriert werden. Arbeitgeber, die nicht registrierte Verträge führen – oder ganz ohne schriftliche Verträge tätig sind – müssen mit Verwaltungsstrafen rechnen und, schwerwiegender noch, in jedem arbeitsrechtlichen Streitfall mit Beweisnachteilen.

HR-Fachkraft bei der Prüfung von Personalakten
Die Abschaffung unbefristeter Verträge war die bedeutendste strukturelle Änderung in der Reform des Arbeitsrechts der VAE.

Urlaub, Überstunden und Arbeitszeiten

Die regulären Arbeitszeiten betragen acht Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro Woche, während des Ramadan auf sechs Stunden reduziert. Überstunden sind mit 125 % für reguläre Überstunden und mit 150 % für Überstunden zwischen 22 und 4 Uhr zu vergüten. Der Anspruch auf Jahresurlaub beträgt 30 Kalendertage nach einem Dienstjahr. Der Anspruch auf Krankheitsurlaub beträgt 90 Tage pro Jahr: 15 Tage bei voller Bezahlung, 30 Tage bei halber Bezahlung und 45 Tage unbezahlt.

Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mitarbeitende mit einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr haben Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: 21 Tage Grundgehalt für jedes der ersten fünf Jahre und 30 Tage Grundgehalt für jedes weitere Jahr, begrenzt auf insgesamt zwei Jahresgrundgehälter. Die Berechnung verwendet das letzte Grundgehalt und schließt Zulagen aus – eine Unterscheidung, die häufig Streitigkeiten auslöst, wenn Arbeitgeber Vergütungspakete mit niedrigen Grundgehältern und hohen Zulagen strukturiert haben.

Das arbeitsrechtliche Rahmenwerk der VAE hat einen Reifegrad erreicht, der von Arbeitgebern verlangt, die HR-Compliance mit derselben Ernsthaftigkeit zu behandeln wie die finanzielle und regulatorische Compliance. Ein nachlässiger Umgang damit birgt erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken.

Wettbewerbsverbotsklauseln

Wettbewerbsverbotsbestimmungen sind durchsetzbar, jedoch begrenzt: Höchstdauer von zwei Jahren, angemessener geografischer Geltungsbereich und Notwendigkeit zum Schutz berechtigter Geschäftsinteressen. Gerichte erklären Bestimmungen, die als übermäßig einschränkend gelten, für nichtig. Arbeitgeber sollten Wettbewerbsverbote mit Blick auf ihre Durchsetzbarkeit formulieren – übermäßig aggressive Klauseln werden eher vollständig aufgehoben als gerichtlich angepasst.


Polaris berät zur Beschäftigungsstrukturierung, zur Lohnabrechnungs-Compliance und zu PRO-Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns unter info@polaris.ae.

Verwandte Einblicke

Verpflichtende Krankenversicherung für Arbeitnehmer in den VAE: Arbeitgeberpflichten und ComplianceEine Krankenversicherung für Arbeitnehmer ist in allen Emiraten der VAE verpfl … VAE-Klimagesetz: Jedes Unternehmen muss bis zum 30. Mai 2026 Treibhausgasemissionen meldenDas Bundesdekret-Gesetz Nr. 11 von 2024 verpflichtet alle VAE-Unternehmen, die … Emiratisation 2026: Erweiterte Quoten, höhere Strafen und was jeder Arbeitgeber tun mussDie Emiratisation-Ziele werden in Umfang und Durchsetzung ausgeweitet. Unterne …