Was sich geändert hat
Die wichtigste Änderung betrifft die Säumniszuschläge: Statt einer tagesgenauen Berechnung gilt nun ein Jahressatz von 14 %, der monatlich angewendet wird. Damit entfällt die bisherige tagesbasierte Strafstruktur, die für Unternehmen, die Zahlungsfristen auch nur um wenige Tage versäumten, rasch und unverhältnismäßig eskalieren konnte.
Die Strafe für eine verspätete Einreichung bleibt im ersten Monat bei AED 500, doch der Eskalationsplan wurde präzisiert. Eine verspätete Registrierung zieht eine feste Strafe von AED 10.000 nach sich. Für die Einreichung einer fehlerhaften Steuererklärung fällt eine Strafe von AED 500 an. Das eigentliche Risiko ist jedoch nicht die Strafe selbst, sondern die Neuveranlagung der Steuerschuld, die einer fehlerhaften Einreichung in der Regel folgt.
Eine freiwillige Offenlegung mindert weiterhin die Strafen, ein Grundsatz, den die FTA ausdrücklich bekräftigt hat. Unternehmen, die Fehler vor einer Prüfung erkennen und offenlegen, kommen in den Genuss deutlich niedrigerer Strafsätze als jene, deren Fehler erst während einer FTA-Prüfung ans Licht kommen.
Verfahrensänderungen bei der Mehrwertsteuer
Zum 1. Januar 2026 wurde die Pflicht zur Ausstellung einer Eigenrechnung für Reverse-Charge-Transaktionen abgeschafft. Unternehmen müssen nun vollständige Belegunterlagen führen, also Verträge, Bestellungen, Lieferbestätigungen und Zahlungsnachweise, denn die FTA stützt sich bei Prüfungen künftig auf diese Dokumente statt auf eine Eigenrechnung.
Die Abschaffung der Eigenrechnungspflicht verringert den Verwaltungsaufwand, macht eine lückenlose Aufzeichnung aber umso wichtiger. Unternehmen mit schwachen Dokumentationspraktiken tragen bei FTA-Prüfungen ein größeres Risiko, denn Belege, die zuvor in einem standardisierten Eigenrechnungsformat vorlagen, müssen nun durch die zugrunde liegenden Geschäftsdokumente nachgewiesen werden.
Mehrwertsteuer-Guthaben: Die Fünf-Jahres-Frist
Für Mehrwertsteuer-Guthaben gilt eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren. Guthaben aus Steuerzeiträumen vor Januar 2021 verfallen oder sind bereits verfallen. Unternehmen mit Altguthaben sollten Erstattungsanträge oder Verrechnungsansprüche stellen, bevor die Verjährungsfrist abläuft. Für Guthaben, deren Fünf-Jahres-Frist bereits abgelaufen ist oder innerhalb eines Jahres nach Januar 2026 abläuft, gilt eine einjährige Übergangsfrist.
Hier besteht konkreter Handlungsbedarf. Finanzteams sollten alle offenen Mehrwertsteuer-Guthaben nach dem ursprünglichen Steuerzeitraum erfassen, berechnen, wann die jeweilige Fünf-Jahres-Frist endet, und die Rückforderung vorrangig angehen, bevor die Fristen verstreichen.
Strategische Reaktion
Der neu geordnete Rahmen belohnt vorausschauende Compliance und bestraft die nachträgliche Aufdeckung. Unternehmen sollten die freiwillige Offenlegung als Standardweg zur Korrektur früherer Fehler nutzen, dafür sorgen, dass Mehrwertsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen vor der Einreichung intern abgestimmt sind, und jederzeit eine prüfungsbereite Dokumentation führen, nicht nur in den Einreichungszeiträumen.
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Polaris betreut die Steuer-Compliance in den Bereichen Mehrwertsteuer, Körperschaftsteuer und Verrechnungspreise für Mandanten in allen Rechtsordnungen der VAE. Wir prüfen frühere Einreichungen auf das Strafrisiko, erstellen bei Bedarf freiwillige Offenlegungen und sorgen dafür, dass laufende Steuererklärungen vor der Einreichung bei der FTA über alle Steuerpflichten hinweg abgestimmt sind.
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