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2. November 2026Märkte & WirtschaftRecht & Regulierung

Jede der acht Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten erfordert in Dubai außerhalb des DIFC vorab eine VARA-Lizenz

Niemand darf in Dubai außerhalb des DIFC eine der acht VA-Tätigkeiten (VA Activities) gewerbsmäßig ausüben, ohne dafür eine Lizenz der Dubaier Regulierungsbehörde für virtuelle Vermögenswerte (VARA) zu besitzen. Die Lizenzierung verläuft in zwei Stufen und setzt eine Gesellschaft in Dubai, Kapital für jede Tätigkeit sowie Schlüsselpersonen voraus, die in den VAE ansässig sind oder deren Pass besitzen. Wer ohne Lizenz tätig ist, setzt sich den Durchsetzungsbefugnissen der VARA, bundesrechtlichen Geldbußen und, nach dem Wortlaut des Kapitalmarktgesetzes von 2025, strafrechtlichen Sanktionen aus.

Ein goldener Bitcoin auf einem Ständer vor einem Handelsbildschirm

Die Regel: acht Tätigkeiten, jede vor ihrem Beginn lizenziert

Das Gesetz Nr. 4 von 2022 macht die VARA zur Aufsichtsbehörde für Dienstleistungen mit virtuellen Vermögenswerten in ganz Dubai, einschließlich seiner Freizonen, jedoch nicht im DIFC (Artikel 3 und 6), und verlangt dort für jede regulierte Tätigkeit eine Erlaubnis der VARA (Artikel 15(a)). Nach der VARA-Verordnung von 2023 darf nur ein von der VARA für die betreffende Tätigkeit lizenziertes Unternehmen, ein für ein solches Unternehmen handelnder Mitarbeiter oder eine befreite Einrichtung (Exempt Entity) im Emirat gewerbsmäßig eine VA-Tätigkeit ausüben oder vorgeben, dies zu tun (Vorschrift III.A.1), und jede Tätigkeit muss lizenziert sein, bevor sie aufgenommen wird (Vorschrift IV.A.1).

Anhang 1 nennt acht Tätigkeiten: Beratung, Broker-Dealer-Dienstleistungen, Verwahrung, Börsenbetrieb, Verleihen und Leihen, Verwaltung und Anlage virtueller Vermögenswerte, Transfer- und Abwicklungsdienste für virtuelle Vermögenswerte sowie die VA-Emission der Kategorie 1 (Category 1 VA Issuance). Die Definitionen sind weit gefasst: Die Broker-Dealer-Tätigkeit umfasst den Handel für eigene Rechnung und die Platzierung von Token für Emittenten, und die Verwaltung virtueller Vermögenswerte umfasst die Übernahme der Verantwortung für Staking.

Die VA-Emission der Kategorie 1 erfasst fiat- und vermögenswertreferenzierte Token sowie alles, was die VARA ihr zuordnet; Emittenten der Kategorie 2 brauchen keine Lizenz, dürfen aber nur über einen Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte (VASP) platzieren und vertreiben, der für Broker-Dealer-Dienstleistungen lizenziert ist (Regeln I.C.1, I.D.1 und I.E.1 des Regelwerks für die Emission virtueller Vermögenswerte, Virtual Asset Issuance Rulebook).

Auf Bundesebene untersagt der Kabinettsbeschluss Nr. 111 von 2022 ebenfalls Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten in den VAE, einschließlich der nichtfinanziellen Freizonen, ohne Lizenz des Bundes oder des Emirats (Artikel 3 und 4) und erlaubt der Bundesbehörde, heute der Kapitalmarktbehörde (CMA), die Aufsicht über lokal lizenzierte VASPs (Artikel 9(2)). Der Kabinettsbeschluss Nr. 112 von 2022 überträgt die Lizenzierungs-, Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse dieser Behörde innerhalb Dubais und seiner Freizonen auf die VARA und sieht einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus vor (Artikel 2 bis 4). Beide gelten fort, soweit sie den Bundesgesetzen von 2025 nicht widersprechen (Artikel 2(3) und 27(3) des Bundesgesetzesdekrets Nr. 32 von 2025).

Was die seit dem 19. Juni 2025 geltende Fassung geändert hat

Die aktuelle Verordnung gilt seit dem 19. Juni 2025; die Regelwerkseite der VARA führt vier frühere Fassungen auf, die letzte vom 1. Oktober 2024. Gegenüber dieser Fassung nennt das allgemeine Verbot Unternehmen, die eine VA-Tätigkeit „bewerben, anbieten“ (promote, offer), nicht mehr, da die Werbung unter die Marketingverordnung fällt (Vorschrift VII.A.1), und die VARA kann Dienstleister, die für VASPs tätig sind, als kritische Dienstleister (Critical Service Providers) ihrer direkten Aufsicht unterstellen (Vorschriften IV.A.9 und IV.A.11).

Was nicht unter die Lizenzpflicht fällt

Ob eine Tätigkeit „gewerbsmäßig“ (by way of business) ausgeübt wird, beurteilt die VARA danach, ob das Unternehmen nach außen als entsprechend tätig auftritt, nach Regelmäßigkeit, Umfang und Dauer der Tätigkeit sowie nach einem etwaigen kommerziellen Element wie Gebühren (Vorschrift III.A.2).

Eingetragene Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und andere beruflich lizenzierte Unternehmensberater brauchen für eine VA-Tätigkeit, die ausschließlich als Nebentätigkeit ihrer Berufsausübung anfällt, keine Lizenz, sofern sie in Dubai beruflich zugelassen bleiben und eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten (Vorschrift IV.A.5). Befreite Einrichtungen (Stellen der Bundesregierung und der Regierung Dubais sowie deren öffentliche und gemeinnützige Körperschaften) müssen die VARA dennoch benachrichtigen und eine Unbedenklichkeitsbestätigung einholen (Vorschrift IV.A.6; Anhang 4).

Die Anlage des eigenen Portfolios ist keine aufgeführte Tätigkeit; ein Unternehmen in Dubai, das innerhalb eines beliebigen rollierenden Zeitraums von 30 Tagen aktiv mindestens 250 Millionen USD seines eigenen Portfolios in virtuelle Vermögenswerte investiert, muss sich jedoch spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen (Working Days) bei der VARA registrieren; die Registrierung ist keine Lizenz (Vorschrift IV.A.7). Über die Kriterien der Vorschrift III.A.2 hinaus grenzen die Texte dies nicht vom Handel für eigene Rechnung ab, den Anhang 1 als Broker-Dealer-Tätigkeit behandelt.

VA-Tätigkeiten im Zusammenhang mit digitalen Zentralbankwährungen der VAE bleiben Sache der Zentralbank der VAE, und VASPs müssen zudem deren anwendbare Vorschriften und Leitlinien einhalten, auch zu Zahlungstoken-Dienstleistungen (Vorschrift III.A.4).

Dubai vom Ausland aus bedienen

Die Verordnung spricht von Tätigkeit „im Emirat“, die Lizenzierungsseite der VARA von Tätigkeit „in oder von Dubai aus“; keine von beiden sagt, wann ein Unternehmen im Ausland, das Einwohner Dubais online bedient, dort tätig wird, und die Texte sehen keine grenzüberschreitende Lizenz vor: Das lizenzierte Unternehmen muss in Dubai errichtet werden (Artikel 15(b) des Gesetzes; Regel I.A.2 des Regelwerks für Unternehmen, Company Rulebook). Zwei Texte reichen weiter: App-Stores müssen sicherstellen, dass in Dubai herunterladbare Apps, die eine VA-Tätigkeit ermöglichen, einem VARA-Lizenznehmer gehören oder von ihm kontrolliert werden oder von der VARA genehmigt sind (Vorschrift I.E.3 der Marketingverordnung der VARA von 2024), und das Kapitalmarktgesetz von 2025, das Bundesgesetzesdekret Nr. 33 von 2025, gilt für jeden, der vom Ausland aus gezielt Kunden in den VAE anspricht (Artikel 2(1)(d)).

Beim Marketing darf nur ein von der VARA für die Tätigkeit lizenzierter VASP oder jemand, der mit dessen Zustimmung für ihn handelt, eine VA-Tätigkeit in den VAE oder mit Ausrichtung auf die VAE vermarkten (Vorschrift I.B.3 der Marketingverordnung), abgesehen von begrenztem Marketing durch nicht lizenzierte Unternehmen auf Präsenzveranstaltungen in Dubai, bei denen keine Einwohner der VAE als Kunden aufgenommen werden (I.F.1). Eindeutig außerhalb der Marketingverordnung steht ein ausländisches Unternehmen, das nicht in Dubai ansässig ist, dort keine VA-Tätigkeit ausübt und kein Marketing in den VAE oder mit Ausrichtung auf die VAE betreibt (I.B.5).

Der Weg zur Lizenz und was er kostet

Die Genehmigung der VARA geht der Erteilung der Gewerbelizenz voraus (Artikel 15(c) des Gesetzes; Artikel 4(3) des Beschlusses Nr. 111). Nach der Lizenzierungsseite der VARA führen ein über das Department of Economy and Tourism (die Wirtschafts- und Tourismusbehörde Dubais) oder eine Dubaier Freizone eingereichter Erstfragebogen (Initial Disclosure Questionnaire) und Anfangsgebühren von typischerweise der Hälfte der Antragsgebühr zu einer Gründungsgenehmigung (Approval to Incorporate): Die Gesellschaft darf gegründet werden, aber noch keine Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten ausüben. Nach der Prüfung und der Zahlung des Restbetrags und der Aufsichtsgebühren für das erste Jahr erteilt die VARA die Lizenz, die mit Auflagen verbunden sein kann (Vorschrift IV.B.1).

Nach Anhang 2 beträgt die Antragsgebühr 40.000 AED für Beratungsdienstleistungen und für Transfer- und Abwicklungsdienste für virtuelle Vermögenswerte und 100.000 AED für jede andere Tätigkeit; die jährliche Aufsichtsgebühr, die vor Aufnahme der Tätigkeit zu zahlen ist, beträgt 80.000 AED beziehungsweise 200.000 AED. Jede weitere Tätigkeit löst eine Lizenzerweiterungsgebühr (Licence Extension Fee) von 50 Prozent der niedrigeren Antragsgebühr aus. Antragsgebühren werden nicht erstattet (Vorschrift IV.B.4).

Der Kabinettsbeschluss Nr. 83 von 2025 fügt eine Bundesgebühr für die Registrierung eines lokal lizenzierten VASP bei der CMA hinzu: 3.000 AED, danach 1.500 AED jährlich bei Verlängerung und 1.000 AED bei Löschung (Artikel 1(1)); die uns vorliegenden Texte regeln das Verfahren nicht.

Kapital, Personal und Eigentümerstruktur

Das eingezahlte Kapital wird je Tätigkeit festgelegt und addiert (Regeln VI.B.1 und VI.B.2 des Regelwerks für Unternehmen), von 100.000 AED für Beratungsdienstleistungen bis zum höheren Betrag von 1,5 Millionen AED oder 25 Prozent der festen jährlichen Gemeinkosten für eine Börse ohne VARA-lizenzierten Verwahrer oder genehmigte Alternative. Das Kapital eines Emittenten der Kategorie 1 legt das Emissionsregelwerk fest: 1,5 Millionen AED zuzüglich 2 Prozent des Werts der verfügbaren Menge (available supply) eines fiatreferenzierten Tokens oder mindestens den höheren Betrag von 1,5 Millionen AED und 2 Prozent des durchschnittlichen Werts der Reservevermögenswerte eines vermögenswertreferenzierten Tokens (Anlage 1, Regel III.F.1; Anlage 2, Regel III.G.1). Das Kapital wird auf einem Treuhandkonto bei einer Bank in den VAE oder als unbefristete Bürgschaft (surety bond) zugunsten der VARA gehalten oder so, wie die VARA es bestimmt (Regel VI.B.3); hinzu kommen liquides Nettovermögen, Versicherungen und Reservevermögenswerte, die den Kundenverbindlichkeiten entsprechen (Regeln VI.C.1, VI.D.1 und VI.E.1).

Die VARA muss die Mitglieder des Leitungsorgans als fachlich geeignet und zuverlässig (fit and proper) genehmigen (Regel I.B.1). Zwei verantwortliche Personen (Responsible Individuals) müssen Vollzeitbeschäftigte, fachlich geeignet und zuverlässig sein und in den VAE ansässig sein oder einen Pass der VAE besitzen (Regeln I.C.1 und I.C.2). Der Compliance-Beauftragte (Compliance Officer) benötigt fünf Jahre Compliance-Erfahrung, einen Wohnsitz in den VAE oder einen Pass der VAE und eine Vollzeitanstellung; der Geldwäschebeauftragte (Money Laundering Reporting Officer, MLRO) benötigt zwei Jahre Erfahrung in der Geldwäschebekämpfung (AML) (Regeln I.C.1 und III.A.1 des Regelwerks für Compliance und Risikomanagement). Ein gesonderter Chief Information Security Officer und ein unabhängiger Company Secretary, der extern sein darf, vervollständigen die Liste (Regel I.I.1 des Regelwerks für Technologie und Information; Regeln I.E.1 und I.E.3 des Regelwerks für Unternehmen).

Die Eigentümerstruktur muss bis zu jeder beherrschenden Einheit und jedem wirtschaftlich Berechtigten nachvollziehbar sein, wobei Trusts, Nominee-Vereinbarungen und DAO-Strukturen zu erläutern sind (Regeln I.A.3 und I.A.4). Wesentliche strukturelle Änderungen und jeder Kontrollwechsel, der ab 25 Prozent der stimmberechtigten Anteile vermutet wird, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der VARA (Regeln I.A.5 und VIII.C.1; Anhang 1).

Tätigkeit ohne Lizenz

Die VARA kann gegen jedes Unternehmen vorgehen, das gegen die Vorschriften verstößt, ob lizenziert oder nicht: mit Geldbußen und, neu in der aktuellen Fassung, mit Unterlassungsanordnungen, der Aussetzung einer Gewerbelizenz in Abstimmung mit der Lizenzbehörde, angeordneten öffentlichen Erklärungen und Zwangsgeldern (Vorschriften IX.C.1, IX.C.2 und IX.C.5).

Ziffer 4 von Anhang 3 erfasst nicht lizenzierte VA-Tätigkeiten, unrechtmäßige Emissionen, unterlassene Registrierungen, die falsche Darstellung einer Beziehung zur VARA und Verstöße bei der Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten (UBO). In der aktuellen Tabelle teilen sich die Ziffern 2 bis 4 einen Richtbetrag: für eine natürliche Person bis zum höheren Betrag von 20 Millionen AED oder 200 Prozent des erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlusts, für ein Unternehmen bis zum höchsten der Beträge von 50 Millionen AED, 15 Prozent des Jahresumsatzes oder 300 Prozent dieses Gewinns oder Verlusts.

Nach dem Kabinettsbeschluss Nr. 99 von 2024 kostet die Ausübung einer Tätigkeit mit virtuellen Vermögenswerten ohne Lizenz beim ersten Mal 500.000 AED, danach 1 Million AED, 2 Millionen AED und 4 Millionen AED, jeweils mit Schließung des Hauptsitzes und Aussetzung oder Sperrung der Plattform; der Umgang mit einem nicht lizenzierten Anbieter kostet 100.000 AED, steigend bis 800.000 AED. Diese Sanktionen verhängt die Lizenzbehörde des Bundes oder die lokale Lizenzbehörde (in Dubai die VARA); sie kann Straftaten an die Staatsanwaltschaft verweisen und behält ihre eigenen Sanktionen (Artikel 3 und 6(5); Tabelle, Ziffern 1 und 4). Anhang 3 knüpft die Geldbußen der VARA an lokales und Bundesrecht, einschließlich dieses Beschlusses, hält sie aber von den Sanktionen anderer Behörden getrennt; keiner der beiden Texte sagt, welche Skala die VARA bei nicht lizenzierter Tätigkeit anwendet oder ob sie beide anwendet.

Das Kapitalmarktgesetz fügt ein strafrechtliches Risiko hinzu: Wer eine Finanztätigkeit ohne Lizenz, Genehmigung, Registrierung oder Akkreditierung der CMA ausübt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und/oder Geldstrafe von 50.000 AED bis 250 Millionen AED bestraft (Artikel 71(1)), und nach dem CMA-Beschluss Nr. 4/Chairman von 2026 gelten die dort aufgeführten Dienstleistungen mit virtuellen Vermögenswerten als Finanztätigkeiten (Modul Allgemeiner Rahmen, Artikel 12). Nach dem Wortlaut der Texte ist ein Anbieter erfasst, der weder eine VARA- noch eine CMA-Lizenz besitzt; wie dies auf einen VARA-Lizenznehmer anzuwenden ist, ist ungeklärt.

Die offene Frage auf Bundesebene und was ein Unternehmen prüft

Das Kapitalmarktgesetz, das die CMA als seit dem 1. Januar 2026 in Kraft führt, verbietet den Handel mit jedem virtuellen Vermögenswert im Staat, der nicht auf der offiziellen Liste einer von der CMA lizenzierten Plattform steht und bei der CMA registriert ist, und stellt Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten im Staat und in seinen nichtfinanziellen Freizonen unter die Aufsicht der CMA (Artikel 39(2) und (3)). Der CMA-Beschluss, wirksam seit dem 28. Februar 2026, verbietet Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten aus dem Staat heraus oder innerhalb des Staates ohne CMA-Lizenz (Modul Allgemeiner Rahmen, Artikel 4). Keiner der beiden Texte erwähnt in der uns vorliegenden Fassung die VARA, lokal lizenzierte Handelsplätze oder die Delegation durch den Beschluss Nr. 112, während die Beschlüsse Nr. 111 und Nr. 83 weiterhin von einer lokalen Lizenzierung ausgehen; die Texte bringen dies nicht in Einklang.

Vor dem Start ordnen die Unternehmen, mit denen wir arbeiten, jedes Produkt anhand von Anhang 1 ein und halten fest, warum etwas außerhalb davon liegt; sie planen die Gesellschaft um die Gründungsgenehmigung herum, budgetieren das Kapital je Tätigkeit und richten das Treuhandkonto oder die Bürgschaft ein, stellen die Fit-and-Proper-Unterlagen für die Schlüsselpersonen zusammen und verfolgen die Eigentümerstruktur bis zu den natürlichen Personen zurück. Unternehmen, die Anbieter von Dienstleistungen mit virtuellen Vermögenswerten in Anspruch nehmen, prüfen deren Lizenzen (Artikel 4(4) des Beschlusses Nr. 111).

Die Vorschriften hinter diesem Beitrag

RechtsaktVorschriftWas sie besagt
VARA-Verordnung über virtuelle Vermögenswerte und damit verbundene Tätigkeiten 2023 (Virtual Assets and Related Activities Regulations 2023, seit 19. Juni 2025 geltende Fassung)Vorschriften III.A.1, III.A.2, III.A.4, IV.A.1, IV.A.5–IV.A.7, IV.A.9, IV.A.11, IV.B.1, IV.B.4, VII.A.1, IX.C.1, IX.C.2, IX.C.5; Anhänge 1–4Kein Unternehmen darf in Dubai außerhalb des DIFC gewerbsmäßig eine VA-Tätigkeit ausüben, es sei denn, es ist von der VARA dafür lizenziert, handelt als Mitarbeiter eines lizenzierten Unternehmens oder ist eine befreite Einrichtung.
Gesetz Nr. 4 von 2022 zur Regulierung virtueller Vermögenswerte im Emirat DubaiArtikel 3, 6 und 15Verlangt vor jeder regulierten Tätigkeit mit virtuellen Vermögenswerten in Dubai außerhalb des DIFC eine Erlaubnis der VARA, ein in Dubai errichtetes Unternehmen und die Genehmigung der VARA, bevor die Gewerbelizenzierung beginnt.
VARA-Regelwerk für Unternehmen (Company Rulebook, seit 19. Juni 2025 geltende Fassung)Regeln I.A.2–I.A.5, I.B.1, I.C.1–I.C.2, I.E.1, I.E.3, VI.B–VI.E, VIII.C.1; Anhang 1 (Kontrolle)Verlangt eine juristische Person in Dubai, eine bis zu den UBOs nachvollziehbare Eigentümerstruktur, ein von der VARA genehmigtes Leitungsorgan, zwei verantwortliche Personen mit Wohnsitz in den VAE oder Pass der VAE sowie eingezahltes Kapital, Liquidität, Versicherung und Reservevermögenswerte.
Kabinettsbeschluss Nr. 111 von 2022 zur Regulierung virtueller Vermögenswerte und der damit verbundenen DienstleisterArtikel 1, 3, 4 und 9(2)Verbietet Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten in den VAE, einschließlich der nichtfinanziellen Freizonen, ohne Lizenz des Bundes oder des Emirats, verbietet den Umgang mit nicht lizenzierten Anbietern und erlaubt der Bundesbehörde, heute der CMA, die Aufsicht über lokal lizenzierte VASPs.
Kabinettsbeschluss Nr. 99 von 2024 über Verstöße und Verwaltungssanktionen nach dem Kabinettsbeschluss Nr. 111 von 2022Artikel 3 und 6(5); beigefügte Tabelle, Ziffern 1 und 4Ahndet nicht lizenzierte Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten mit Geldbußen von 500.000 AED, bei Wiederholung steigend bis 4.000.000 AED, nebst Schließung des Hauptsitzes, und den Umgang mit nicht lizenzierten Anbietern mit Geldbußen bis 800.000 AED.
Bundesgesetzesdekret Nr. 33 von 2025 über die Regulierung des KapitalmarktsArtikel 2(1), 39 und 71(1)Erfasst jeden, der vom Ausland aus gezielt Kunden in den VAE anspricht, beschränkt den Handel im Staat auf bei der CMA registrierte virtuelle Vermögenswerte auf der Liste einer von der CMA lizenzierten Plattform und bestraft nicht lizenzierte Finanztätigkeit mit Freiheits- und Geldstrafe.
Beschluss des Vorsitzenden der CMA Nr. 4/Chairman von 2026 über Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte und den Betreiber eines alternativen HandelssystemsModul Allgemeiner Rahmen, Artikel 2, 4 und 12Verbietet ab dem 28. Februar 2026 Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten aus dem Staat heraus oder innerhalb des Staates ohne CMA-Lizenz und erklärt die dort aufgeführten Dienstleistungen mit virtuellen Vermögenswerten zu Finanztätigkeiten.
VARA-Regelwerk für die Emission virtueller Vermögenswerte (Virtual Asset Issuance Rulebook, seit 19. Juni 2025 geltende Fassung)Regeln I.C.1, I.D.1 und I.E.1; Anlage 1, Regel III.F.1; Anlage 2, Regel III.G.1Macht die Emission fiat- und vermögenswertreferenzierter Token der Kategorie 1 zu einer lizenzpflichtigen Tätigkeit mit eigener Mindestkapitalanforderung; Emittenten der Kategorie 2 brauchen keine Lizenz, müssen Token aber über einen lizenzierten Vertriebspartner (Licensed Distributor) platzieren.
Kabinettsbeschluss Nr. 83 von 2025 über die Gebühren für Dienstleistungen gegenüber Dienstleistern für virtuelle VermögenswerteArtikel 1(1)Legt Bundesgebühren für die Registrierung eines von einer lokalen Lizenzbehörde lizenzierten VASP fest: 3.000 AED bei Registrierung, 1.500 AED für die jährliche Verlängerung und 1.000 AED bei Löschung.
Jeder Rechtsakt ist mit seiner Seite in der Polaris UAE Legal Library verlinkt, die ihrerseits auf den amtlichen Text verweist.
Wichtigste Erkenntnisse
  • Niemand darf in Dubai außerhalb des DIFC eine der acht Tätigkeiten nach Anhang 1 gewerbsmäßig ausüben, ohne dass die VARA diese Tätigkeit zuvor lizenziert hat.
  • Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater, die als Nebentätigkeit ihrer Berufsausübung handeln, sowie staatliche befreite Einrichtungen brauchen keine Lizenz; befreite Einrichtungen benötigen jedoch eine Unbedenklichkeitsbestätigung der VARA, und große Anleger, die ihr eigenes Portfolio investieren, müssen sich registrieren.
  • Die Genehmigung der VARA kommt zuerst: Eine Gründungsgenehmigung (Approval to Incorporate) erlaubt die Gründung der Gesellschaft, aber keine Tätigkeit mit virtuellen Vermögenswerten, bevor die Lizenz erteilt ist.
  • Der Antrag für eine erste Tätigkeit kostet 40.000 AED oder 100.000 AED, jede Tätigkeit jährlich 80.000 AED oder 200.000 AED an Aufsichtsgebühren, und das eingezahlte Kapital beginnt bei 100.000 AED.
  • Wer ohne Lizenz tätig ist, setzt sich der Durchsetzung durch die VARA, bundesrechtlichen Geldbußen von 500.000 AED bis 4 Millionen AED nebst Schließung der Geschäftsräume und, nach dem Wortlaut des Kapitalmarktgesetzes von 2025, Freiheitsstrafe und Geldstrafe von bis zu 250 Millionen AED aus.
  • Die Texte klären nicht, wie das Kapitalmarktgesetz von 2025 und die VASP-Regulierung der CMA von 2026 auf Tätigkeiten anzuwenden sind, die die VARA lizenziert.

Polaris-Perspektive

Polaris ist weder von der VARA noch von der CMA, der Zentralbank, der Dubaier Finanzdienstleistungsbehörde (DFSA) oder der Finanzaufsichtsbehörde des ADGM (FSRA) lizenziert, ist keine Anwaltskanzlei und erbringt keine Anlageberatung; die aufsichtsrechtliche Einordnung und die Lizenzanalyse erfolgen gemeinsam mit den aufsichtsrechtlichen Beratern des Mandanten. Unser Beitrag ist die gesellschaftsrechtliche Seite. Wir gründen die Gesellschaft auf dem Festland Dubais oder in einer Freizone, sobald die Gründungsgenehmigung erteilt ist, gestalten im Rahmen unserer Unternehmensstrukturierung eine etwaige Holdingebene darüber, führen über unser Gesellschaftssekretariat ihre Register, Sitzungsprotokolle und Organbeschlüsse, verfolgen die Eigentümerstruktur bis zu den wirtschaftlich Berechtigten zurück, stimmen uns mit der Bank über das Treuhandkonto für das eingezahlte Kapital ab und erstellen im Rahmen unserer AML-Compliance die KYC-, UBO- und AML-Unterlagen, die die VARA und Banken anfordern.

Quellen

  1. Verordnung über virtuelle Vermögenswerte und damit verbundene Tätigkeiten 2023 (Virtual Assets and Related Activities Regulations 2023) — Dubaier Regulierungsbehörde für virtuelle Vermögenswerte (VARA)
  2. Gesetz Nr. (4) von 2022 zur Regulierung virtueller Vermögenswerte im Emirat Dubai — Gesetzesportal des Emirats Dubai
  3. Regelwerk für Unternehmen (Company Rulebook) — Dubaier Regulierungsbehörde für virtuelle Vermögenswerte (VARA)
  4. Regelwerk für Compliance und Risikomanagement (Compliance and Risk Management Rulebook) — Dubaier Regulierungsbehörde für virtuelle Vermögenswerte (VARA)
  5. Regelwerk für die Emission virtueller Vermögenswerte (Virtual Asset Issuance Rulebook) — Dubaier Regulierungsbehörde für virtuelle Vermögenswerte (VARA)
  6. Verordnung über die Vermarktung virtueller Vermögenswerte und damit verbundener Tätigkeiten 2024 — Dubaier Regulierungsbehörde für virtuelle Vermögenswerte (VARA)
  7. Lizenzanträge — Dubaier Regulierungsbehörde für virtuelle Vermögenswerte (VARA)
  8. Kabinettsbeschluss Nr. (111) von 2022 zur Regulierung virtueller Vermögenswerte und der damit verbundenen Dienstleister — Gesetzesportal der VAE
  9. Kabinettsbeschluss Nr. 112 von 2022 über die Übertragung bestimmter Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Regulierung virtueller Vermögenswerte (englische Übersetzung) — Dubaier Regulierungsbehörde für virtuelle Vermögenswerte (VARA)
  10. Kabinettsbeschluss Nr. (99) von 2024 über die Liste der Verstöße und Verwaltungssanktionen nach dem Kabinettsbeschluss Nr. (111) von 2022 — Gesetzesportal der VAE
  11. Kabinettsbeschluss Nr. (83) von 2025 über die Gebühren für Dienstleistungen gegenüber Dienstleistern für virtuelle Vermögenswerte — Kapitalmarktbehörde (CMA)
  12. Bundesgesetzesdekret Nr. (32) von 2025 über die Kapitalmarktbehörde — Kapitalmarktbehörde (CMA)
  13. Bundesgesetzesdekret Nr. (33) von 2025 über die Regulierung des Kapitalmarkts — Kapitalmarktbehörde (CMA)
  14. Beschluss des Vorsitzenden Nr. (04/Chairman) von 2026 über die Regulierung der Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte und des Betreibers eines alternativen Handelssystems — Kapitalmarktbehörde (CMA)

Dieser Beitrag beschreibt Gesetze der VAE und Vorschriften der Aufsichtsbehörden mit Stand vom 2. November 2026. Er dient der allgemeinen Information und ist keine Rechts- oder Anlageberatung. Polaris ist keine Anwaltskanzlei und weder von der VARA noch von der CMA, der Zentralbank, der DFSA oder der FSRA lizenziert.

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