Fünf Aufsichtsbehörden, aufgeteilt nach Ort und Zweck
Die VAE haben keine einheitliche Aufsicht für virtuelle Vermögenswerte. In Dubai außerhalb des DIFC lizenziert die VARA Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten. Im übrigen Gebiet der VAE außerhalb der Finanzfreizonen (onshore), einschließlich der Freizonen außerhalb Dubais, tut dies die Kapitalmarktbehörde (CMA) des Bundes. Das DIFC und der ADGM sind Finanzfreizonen mit eigenen Aufsichtsbehörden, der DFSA und der FSRA. Onshore fallen Token, mit denen bezahlt wird, in die Zuständigkeit der Zentralbank.
Ausgangspunkt auf Bundesebene ist der Kabinettsbeschluss Nr. 111 von 2022. Artikel 4 verbietet Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten in den VAE ohne Genehmigung und Lizenz der Bundesbehörde oder der lokalen Lizenzbehörde, „je nach Fall“, und verbietet den Umgang mit einem nicht lizenzierten Anbieter. Artikel 3 nimmt aus: die Finanzfreizonen; digitale Wertpapiere und Rohstoffkontrakte, für die eigene Regeln gelten; und virtuelle Vermögenswerte, die zur Zahlung verwendet werden und in die Zuständigkeit der Zentralbank fallen, sofern diese sie nicht für den Anlagehandel auf einer Plattform zulässt. Wertpapier- und Rohstoff-Token, die im Staat oder vom Staat aus emittiert werden, folgen den Regeln der CMA für Wertpapiere und Rohstoffkontrakte (Artikel 3(1) des CMA-Beschlusses Nr. 15/Chairman von 2025).
Die Bundesregeln wurden 2026 neu gefasst
Am 1. Januar 2026 wurde die CMA Rechtsnachfolgerin der Wertpapier- und Rohstoffbehörde (Securities and Commodities Authority, SCA) und trat überall dort an deren Stelle, wo Rechtsvorschriften diese nennen (Artikel 2 des Bundesgesetzesdekrets Nr. 32 von 2025). Artikel 27(3) hält die Kabinettsbeschlüsse Nr. 111 und 112 von 2022 in Kraft, soweit sie den neuen Gesetzen nicht widersprechen.
Das Kapitalmarktgesetz, Bundesgesetzesdekret Nr. 33 von 2025, trat am selben Tag in Kraft. Artikel 3 zählt „Tätigkeiten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Vermögenswerten“ zu den Finanztätigkeiten, die im Staat eine Lizenz oder Genehmigung der CMA erfordern. Das Gesetz erfasst jeden, der gezielt Kunden im Staat anspricht, auch vom Ausland aus, sofern es sich um eine von ihm geregelte Tätigkeit handelt (Artikel 2(1)(d)). Es gilt nicht für die Finanzfreizonen oder für von der Zentralbank lizenzierte Tätigkeiten und erfasst Lizenznehmer der Zentralbank nur bei Wertpapieremissionen und Tätigkeiten nach Artikel 3, Dienstleistungen mit virtuellen Vermögenswerten eingeschlossen (Artikel 2(4)). Unbeschadet des Zentralbankgesetzes verbietet Artikel 39 den Handel mit jedem virtuellen Vermögenswert im Staat, sofern er nicht auf der offiziellen Liste einer von der CMA lizenzierten Plattform steht und bei der CMA registriert ist. Wer eine Finanztätigkeit ohne Lizenz, Genehmigung, Registrierung oder Akkreditierung der CMA ausübt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und Geldstrafe von 50.000 AED bis 250 Millionen AED oder mit einer dieser Strafen bestraft (Artikel 71(1)).
Das Regelwerk ist der CMA-Beschluss Nr. 04/Chairman von 2026, in Kraft seit dem 28. Februar 2026. Er hob den Beschluss Nr. 26/Chairman von 2023 und die Bestimmungen des Regelwerks der CMA für Finanztätigkeiten zu virtuellen Vermögenswerten auf, mit Ausnahme ihrer Lizenzierungsvoraussetzungen bis zum Ende der Statusanpassung (Artikel 6 des Beschlusses). Sein Modul Allgemeiner Rahmen (General Framework Module) führt sechs Tätigkeiten auf, die eine CMA-Lizenz erfordern, vom Betrieb einer Plattform bis zu Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot virtueller Vermögenswerte (Artikel 4). Lizenznehmer und ihre Mitarbeiter müssen die Regeln ab dem 28. Februar 2026 einhalten, haben aber bis zu einem Jahr Zeit, die Anforderungen der Module Geschäftsregulierung (Business Regulation) und Alternatives Handelssystem (Alternative Trading System) zu erfüllen (Artikel 2 und 3 des Beschlusses).
Dubai: Die VARA übt die Bundesbefugnisse vor Ort aus
Das Dubaier Gesetz Nr. 4 von 2022 gilt für Dienstleistungen mit virtuellen Vermögenswerten in allen Zonen des Emirats, einschließlich der Freizonen, jedoch ohne das DIFC (Artikel 3). Eine regulierte Tätigkeit in Dubai braucht eine Erlaubnis der VARA, und das Unternehmen muss im Emirat errichtet sein (Artikel 15). Der Kabinettsbeschluss Nr. 112 von 2022 überträgt der VARA die Lizenzierungs-, Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse der Bundesbehörde nach dem Beschluss 111, ausschließlich innerhalb Dubais und seiner Freizonen (Artikel 2 und 4).
Die Bundesaufsicht besteht neben einer VARA-Lizenz fort. Die CMA kann lokal lizenzierte Anbieter beaufsichtigen und überwachen, deren Lizenzbehörden ihr auf Anfrage ihre Daten übermitteln müssen (Artikel 9(1) und (2) des Beschlusses 111), und das Kapitalmarktgesetz überträgt ihr die Aufsicht über Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten im gesamten Staat und in seinen nichtfinanziellen Freizonen (Artikel 39(3)). Nach dem Beschluss 112 stimmt sich die VARA mit ihr über einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus ab (Artikel 3(1)). Der Kabinettsbeschluss Nr. 83 von 2025 bepreist eine Bundesregistrierung für lokal lizenzierte Anbieter: 3.000 AED für die Registrierung, 1.500 AED jährlich für die Verlängerung und 1.000 AED für die Löschung (Artikel 1(1)). Die VARA-Verordnung von 2023 verpflichtet lizenzierte Unternehmen zudem, die anwendbaren Vorschriften der Zentralbank zu befolgen, und nennt dabei ausdrücklich Zahlungstoken-Dienstleistungen (Vorschrift III.A.4).
Wenn ein Token etwas bezahlt, tritt die Zentralbank auf den Plan
Das Bundesgesetzesdekret Nr. 6 von 2025, das seit dem 16. September 2025 geltende Zentralbankgesetz, zählt die „Erbringung von Zahlungsdiensten mit virtuellen Vermögenswerten“ sowie Dienstleistungen für gespeicherte Werte (Stored Value), Massenzahlungen (Retail Payments) und digitales Geld zu den Tätigkeiten, die eine Lizenz der Zentralbank erfordern (Artikel 61(1)(f) und (g)). Artikel 62 erstreckt diese Zuständigkeit auf lizenzierte Finanztätigkeiten „unabhängig von Medium, Technologie oder Form“ und nennt Zahlungstoken auf Basis virtueller Vermögenswerte und dezentrale Finanzen (DeFi). Artikel 187 zieht die Grenze: Werden virtuelle Vermögenswerte als Zahlungsmittel verwendet oder gegen eine Währung getauscht, gelten die Regeln der Zentralbank; werden sie zu Anlagezwecken gehalten, gegen andere virtuelle Vermögenswerte getauscht oder in Handelsswaps eingesetzt, fallen sie nicht unter das Gesetz. Nicht lizenzierte Tätigkeit wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 50.000 AED bis 500 Millionen AED oder mit einer dieser Strafen geahndet (Artikel 170).
Die Verordnung der Zentralbank über Zahlungstoken-Dienstleistungen (Payment Token Services Regulation, Rundschreiben 2/2024, in Kraft seit dem 31. August 2024) verbietet Zahlungstoken-Dienstleistungen in den VAE oder gegenüber Personen in den VAE ohne Lizenz oder Registrierung der Zentralbank (Artikel 2). Ein Unternehmen in den VAE, das Waren oder Dienstleistungen verkauft, darf einen virtuellen Vermögenswert nur annehmen, wenn es sich um einen Dirham-Zahlungstoken eines lizenzierten Emittenten handelt oder um einen ausländischen Zahlungstoken eines registrierten Emittenten, der zum Kauf eines virtuellen Vermögenswerts oder eines Derivats auf virtuelle Vermögenswerte verwendet wird. Auch die VARA überlässt die Emission jedes an den Dirham gekoppelten Tokens der Zentralbank (Regel I.B.4 der Anlage 1 zu ihrem Regelwerk für die Emission virtueller Vermögenswerte). Das Zentralbankgesetz und Artikel 2 der Verordnung nehmen beide die Finanzfreizonen aus.
Das DIFC und der ADGM haben eigene Regime
Das DIFC ist eine Finanzfreizone (Artikel 3 des Dubaier Gesetzes Nr. 5 von 2021), ebenso der ADGM (Bundesdekret Nr. 15 von 2013). Im DIFC darf niemand eine Finanzdienstleistung im Zentrum oder aus dem Zentrum heraus erbringen, außer soweit das Regulierungsgesetz (Regulatory Law) es erlaubt, wobei die Regeln der DFSA festlegen, welche Tätigkeiten erfasst sind (Artikel 41). Die jüngsten Änderungen der DFSA zu Krypto-Token traten am 12. Januar 2026 in Kraft; seitdem führt die DFSA keine Liste anerkannter Krypto-Token mehr, und die Unternehmen beurteilen die Eignung selbst, Fiat-Krypto-Token ausgenommen.
Im ADGM untersagt das allgemeine Verbot regulierte Tätigkeiten, die gewerbsmäßig ohne Zulassung durch die FSRA oder Befreiung ausgeübt werden (Abschnitt 16 der Verordnung über Finanzdienstleistungen und Märkte, Financial Services and Markets Regulations, FSMR). Die FSMR behandeln virtuelle Vermögenswerte und fiatreferenzierte Token, die gegen eine einzige Fiatwährung einlösbar sind, als getrennte Kategorien und machen die Emission der Letzteren zu einer regulierten Tätigkeit (Abschnitt 258; Anhang 1, Absatz 53B). Regulierte Tätigkeiten mit algorithmischen Stablecoins oder Privacy-Token sind verboten (Abschnitt 5A(4)).
Kunden im Onshore-Gebiet verkomplizieren das Bild. Das Kapitalmarktgesetz erfasst ein Unternehmen, das von einer Finanzfreizone aus gezielt Kunden im Staat anspricht, sofern es sich um eine von ihm geregelte Tätigkeit handelt (Artikel 2(1)(d)), gilt in diesen Zonen aber ansonsten nicht (Artikel 2(4)(d)); weder das Gesetz noch der Beschluss Nr. 04/Chairman von 2026 sagt, wie beides für ein von der DFSA oder der FSRA zugelassenes Unternehmen zusammenpasst. Ein CMA-Lizenznehmer braucht für eine Zweigniederlassung in einer Finanzfreizone die Genehmigung der CMA (Artikel 65 des Moduls Allgemeiner Rahmen).
Wo sich die Texte überschneiden oder die Grenze unklar lassen
Plattformen in Dubai und die Handelsregel des Bundes. Artikel 39(2) knüpft den rechtmäßigen Handel im Staat an die Liste einer von der CMA lizenzierten Plattform und an die Registrierung bei der CMA, und der Beschluss Nr. 04/Chairman von 2026 erwähnt lokale Lizenzbehörden nicht. Die fortgeltenden Beschlüsse 111 und 112 erlauben der VARA weiterhin, Plattformen in Dubai zu lizenzieren. Keiner dieser Texte sagt, wie Artikel 39(2) auf Token anzuwenden ist, die an einer VARA-lizenzierten Börse gehandelt werden, oder was die durch den Beschluss 83 bepreiste Bundesregistrierung einem VARA-Lizenznehmer außerhalb Dubais erlaubt. Wir sprechen beide Fragen gemeinsam mit den Beratern des Mandanten bei den Behörden an, statt etwas zu unterstellen.
Lizenznehmer der Zentralbank. Der Beschluss Nr. 16/Chairman von 2026, in Kraft seit dem 25. Juni 2026, erlaubt Lizenznehmern der Zentralbank mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen, jede Tätigkeit nach dem Beschluss Nr. 04/Chairman von 2026 auszuüben. Das Kapitalmarktgesetz erfasst sie für Tätigkeiten nach Artikel 3 (Artikel 2(4)(c)), und Artikel 3(2) verlangt dafür eine Lizenz oder Genehmigung der CMA; der Beschluss Nr. 16 sagt nicht, ob er selbst diese Genehmigung ist oder ob weiterhin eine gesonderte CMA-Lizenz oder -Registrierung erforderlich ist. Artikel 61(3) des Zentralbankgesetzes verlangt gesondert die Genehmigung der Zentralbank, bevor ein Lizenznehmer die Lizenz einer anderen Aufsichtsbehörde für Tätigkeiten außerhalb der Liste der Zentralbank erwirbt.
Die Fiat-Seite. Börsendienstleistungen (Exchange Services) nach der Verordnung der VARA umfassen den Umtausch virtueller Vermögenswerte in Fiatwährung (Anhang 1), und das Dubaier Gesetz führt den Tausch zwischen virtuellen Vermögenswerten und Währungen als Tätigkeit der VARA auf (Artikel 16). Artikel 187(2) des Zentralbankgesetzes wendet die Regeln der Zentralbank an, wenn ein virtueller Vermögenswert gegen eine Währung getauscht wird. Kein Text, den wir gelesen haben, sagt, ob diese Fiat-Seite eine eigene Lizenz der Zentralbank braucht.
Definitionen und Verbote. Das Dubaier Gesetz zählt Werte, die „als Tausch- oder Zahlungsmittel“ verwendbar sind, zu den virtuellen Vermögenswerten (Artikel 2); die Bundestexte definieren virtuelle Vermögenswerte über die Anlagenutzung und nehmen digitales Fiatgeld und Wertpapiere aus (Artikel 1 des Beschlusses 111 und des Kapitalmarktgesetzes). Die VARA verbietet Kryptowährungen mit erhöhter Anonymität (Vorschrift II.C.1); die CMA verbietet Privacy-Token und algorithmische Token (Artikel 5 und 6 ihres Moduls Allgemeiner Rahmen).
Wie eine Gruppe ihre Gesellschaften kartiert
Gemeinsam mit den aufsichtsrechtlichen Beratern des Mandanten erstellen wir die Übersicht Gesellschaft für Gesellschaft und halten fest, wo jede Gesellschaft gegründet und lizenziert ist, wo ihre Geschäftsleitung sitzt, wo ihre Kunden sind und welche Dienstleistungen mit virtuellen Vermögenswerten sie erbringt oder plant. Jede Tätigkeit wird dann der Liste der zuständigen Aufsichtsbehörde zugeordnet: Anhang 1 der VARA-Verordnung, Artikel 4 des Moduls Allgemeiner Rahmen der CMA, Artikel 61 des Zentralbankgesetzes oder den Regeln von DFSA und FSRA.
Drei Prüfungen folgen. Jeder zur Zahlung verwendete Token, jeder an den Dirham gekoppelte Token und jeder Fiat-Zugang (On-Ramp) wird für eine Analyse nach dem Recht der Zentralbank markiert. Gegenparteien werden geprüft, weil der Beschluss 111 den Umgang mit einem nicht lizenzierten Anbieter verbietet (Artikel 4(4)) und der Kabinettsbeschluss Nr. 99 von 2024 dies ab 100.000 AED für einen ersten Verstoß ahndet. Und die Lizenz liegt in der Gesellschaft, die die Kunden bedient: Die delegierten Befugnisse der VARA enden an der Grenze Dubais (Artikel 4 des Beschlusses 112), und ein VARA-Lizenznehmer, der außerhalb Dubais tätig ist, muss den Standard der VARA oder den lokalen Standard erfüllen, je nachdem, welcher höher ist (Vorschrift IV.A.4).
Die Gesellschaftsakte folgt der Übersicht: Organbeschlüsse für jeden Antrag, Register, die die beherrschenden Personen ausweisen, und die Statusangabe, die ein Lizenznehmer verwenden muss, etwa „Licensed by CMA“ auf seinen Dokumenten und seiner Website (Artikel 64 des Moduls Allgemeiner Rahmen).
Die Übersicht aktuell halten
Die Übersicht verändert sich. Das Kapitalmarktgesetz räumt ab dem 1. Januar 2026 ein Jahr zur Statusanpassung ein, das der Verwaltungsrat der CMA verlängern kann (Artikel 83); das Jahr nach dem Zentralbankgesetz ab dem 16. September 2025 lief bis zum 16. September 2026, sofern der Verwaltungsrat der Zentralbank es nicht verlängert hat (Artikel 184). Wir notieren die laufenden Fristen für jede Gesellschaft, einschließlich des Zeitfensters der CMA für die beiden Module, und erstellen die Übersicht neu, wenn eine Gruppe eine Tätigkeit, einen Markt oder einen Token hinzufügt.
Die Vorschriften hinter diesem Beitrag
| Rechtsakt | Vorschrift | Was sie besagt |
|---|---|---|
| Kabinettsbeschluss Nr. 111 von 2022 zur Regulierung virtueller Vermögenswerte und der damit verbundenen Dienstleister | Artikel 3, 4, 5 und 9 | Verbietet Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten in den VAE ohne Lizenz des Bundes oder des Emirats, verbietet den Umgang mit nicht lizenzierten Anbietern, gibt der Bundesaufsichtsbehörde die Aufsicht über lokal lizenzierte Anbieter und nimmt Finanzfreizonen und Zahlungstoken aus. |
| Bundesgesetzesdekret Nr. 33 von 2025 über die Regulierung des Kapitalmarkts | Artikel 2, 3, 39, 71 und 83 | Ab dem 1. Januar 2026 brauchen Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten im Staat eine Lizenz oder Genehmigung der CMA und unterliegen ihrer Aufsicht; der Handel erfordert eine von der CMA lizenzierte Plattform und eine Registrierung bei der CMA; nicht lizenzierte Tätigkeit ist eine Straftat. |
| Beschluss des Vorsitzenden der CMA Nr. 04/Chairman von 2026 über die Regulierung der Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte und des Betreibers eines alternativen Handelssystems | Artikel 2, 3 und 6 des Beschlusses; Artikel 4 bis 6, 64 und 65 des Moduls Allgemeiner Rahmen | In Kraft seit dem 28. Februar 2026; ersetzte den Beschluss Nr. 26/Chairman von 2023, führt die Tätigkeiten auf, die eine CMA-Lizenz erfordern, und gibt Lizenznehmern bis zu einem Jahr Zeit, zwei seiner Module zu erfüllen. |
| Gesetz Nr. 4 von 2022 zur Regulierung virtueller Vermögenswerte im Emirat Dubai | Artikel 3, 15 und 16 | Gilt für Dienstleistungen mit virtuellen Vermögenswerten in ganz Dubai, einschließlich der Freizonen, jedoch ohne das DIFC, und verlangt vor der Gewerbelizenz eine Erlaubnis der VARA und eine Errichtung vor Ort. |
| Bundesgesetzesdekret Nr. 6 von 2025 über die Zentralbank, die Regulierung von Finanzinstituten und Finanztätigkeiten sowie das Versicherungsgeschäft | Artikel 2, 61, 62, 170, 184 und 187 | Unterstellt Zahlungsdienste mit virtuellen Vermögenswerten, gespeicherte Werte und Zahlungstoken unabhängig von der Technologie außerhalb der Finanzfreizonen der Lizenzierung durch die Zentralbank; Anlagezwecke und der Tausch von Krypto gegen Krypto bleiben ausgenommen. |
| VARA-Verordnung über virtuelle Vermögenswerte und damit verbundene Tätigkeiten 2023 (Fassung vom 19. Juni 2025) | Vorschriften II.C.1, III.A.4 und IV.A.4; Anhang 1 | Überlässt Tätigkeiten mit der eigenen digitalen Währung der Zentralbank dieser, verpflichtet Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte (VASPs) zur Befolgung der anwendbaren Vorschriften der Zentralbank, verbietet Kryptowährungen mit erhöhter Anonymität und macht den Standard der VARA außerhalb Dubais zur Untergrenze. |
| Beschluss des Vorsitzenden der CMA Nr. 16/Chairman von 2026 über die Erlaubnis für von der Zentralbank lizenzierte Unternehmen, von der Behörde lizenzierte Tätigkeiten auszuüben | Artikel 1 | Erlaubt von der Zentralbank lizenzierten Unternehmen mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen ab dem 25. Juni 2026, jede der durch den Beschluss Nr. 04/Chairman von 2026 regulierten Tätigkeiten auszuüben. |
| Verordnung des ADGM über Finanzdienstleistungen und Märkte 2015 (Financial Services and Markets Regulations, FSMR) | Abschnitte 5A(4), 16 und 258; Anhang 1, Absatz 53B | Verbietet regulierte Tätigkeiten im ADGM ohne Zulassung oder Befreiung, definiert virtuelle Vermögenswerte und fiatreferenzierte Token, macht die Emission der Letzteren zu einer regulierten Tätigkeit und verbietet algorithmische Stablecoins und Privacy-Token. |
| Regulierungsgesetz (Regulatory Law), DIFC-Gesetz Nr. 1 von 2004 (in geänderter Fassung) | Artikel 41 und 42(3) | Verbietet die Erbringung einer Finanzdienstleistung im DIFC oder aus dem DIFC heraus, außer durch ein zugelassenes Unternehmen (Authorised Firm) oder eine zugelassene Marktinstitution (Authorised Market Institution), deren Lizenz sie abdeckt, oder im Rahmen der Fondsausnahme; die Regeln der DFSA definieren Finanzdienstleistungen. |
- Die VARA lizenziert Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten in Dubai, einschließlich seiner Freizonen, jedoch nicht im DIFC, auf Grundlage des Dubaier Gesetzes Nr. 4 von 2022 und der durch den Kabinettsbeschluss Nr. 112 von 2022 übertragenen Bundesbefugnisse, wobei die CMA die Bundesaufsicht behält.
- Im übrigen Onshore-Gebiet brauchen Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten eine Lizenz oder Genehmigung der CMA nach dem Bundesgesetzesdekret Nr. 33 von 2025 und dem seit dem 28. Februar 2026 geltenden CMA-Beschluss Nr. 04/Chairman von 2026.
- Außerhalb der Finanzfreizonen fallen zur Zahlung verwendete Token, Dienstleistungen für gespeicherte Werte und an den Dirham gekoppelte Token nach dem Bundesgesetzesdekret Nr. 6 von 2025 und der Verordnung der Zentralbank über Zahlungstoken-Dienstleistungen in die Zuständigkeit der Zentralbank.
- Das DIFC und der ADGM liegen außerhalb dieser Regime; dort lassen die DFSA und die FSRA Geschäfte mit virtuellen Vermögenswerten zu, doch die gezielte Ansprache von Onshore-Kunden kann das Gesetz der CMA ins Spiel bringen, das die Finanzfreizonen ansonsten ausnimmt.
- Die Texte klären nicht, wie die Handelsregel der CMA auf VARA-lizenzierte Plattformen anzuwenden ist oder ob der Beschluss Nr. 16/Chairman von 2026 selbst die CMA-Genehmigung darstellt, die ein Lizenznehmer der Zentralbank für Dienstleistungen mit virtuellen Vermögenswerten braucht; beide Punkte sind zu bestätigen.
Polaris-Perspektive
Polaris ist weder von der VARA noch von der CMA, der Zentralbank, der DFSA oder der FSRA lizenziert, ist keine Anwaltskanzlei und erbringt keine Anlageberatung. Gemeinsam mit den aufsichtsrechtlichen Beratern des Mandanten erstellen wir die Übersicht: Wir halten fest, wo jede Gruppengesellschaft gegründet ist, geführt wird und verkauft, gleichen ihre Tätigkeiten mit der Liste jeder Aufsichtsbehörde ab und platzieren den Lizenzantrag im Rahmen unserer Unternehmensstrukturierung in der richtigen Gesellschaft. Über unser Gesellschaftssekretariat führen wir die Beschlüsse, Register und Vollmachten, die ein Antrag braucht, und unser Team für AML-Compliance betreut die KYC- und UBO-Unterlagen hinter jedem Antrag.
Quellen
- Kabinettsbeschluss Nr. 111 von 2022 zur Regulierung virtueller Vermögenswerte und der damit verbundenen Dienstleister — Gesetzesportal der VAE
- Kabinettsbeschluss Nr. 112 von 2022 über die Übertragung bestimmter Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Regulierung virtueller Vermögenswerte (englische Übersetzung) — Dubaier Regulierungsbehörde für virtuelle Vermögenswerte (VARA)
- Bundesgesetzesdekret Nr. 32 von 2025 über die Kapitalmarktbehörde — Kapitalmarktbehörde (CMA)
- Bundesgesetzesdekret Nr. 33 von 2025 über die Regulierung des Kapitalmarkts — Kapitalmarktbehörde (CMA)
- Beschluss des Vorsitzenden Nr. 04/Chairman von 2026 über die Regulierung der Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte und des Betreibers eines alternativen Handelssystems — Kapitalmarktbehörde (CMA)
- Beschluss des Vorsitzenden Nr. 16/Chairman von 2026 über die Erlaubnis für von der Zentralbank lizenzierte Unternehmen, von der Behörde lizenzierte Tätigkeiten auszuüben — Kapitalmarktbehörde (CMA)
- Kabinettsbeschluss Nr. 83 von 2025 über die Gebühren für Dienstleistungen gegenüber Dienstleistern für virtuelle Vermögenswerte — Kapitalmarktbehörde (CMA)
- Gesetz Nr. 4 von 2022 zur Regulierung virtueller Vermögenswerte im Emirat Dubai — Gesetzesportal des Emirats Dubai
- Verordnung über virtuelle Vermögenswerte und damit verbundene Tätigkeiten 2023 — Dubaier Regulierungsbehörde für virtuelle Vermögenswerte (VARA)
- Bundesgesetzesdekret Nr. 6 von 2025 über die Zentralbank, die Regulierung von Finanzinstituten und Finanztätigkeiten sowie das Versicherungsgeschäft — Gesetzesportal der VAE
- Verordnung über Zahlungstoken-Dienstleistungen (Payment Token Services Regulation, Rundschreiben Nr. 2/2024) — Zentralbank der VAE
- Regulierungsgesetz (Regulatory Law), DIFC-Gesetz Nr. 1 von 2004 (konsolidierte Fassung, DFSA-Regelwerk) — Dubaier Finanzdienstleistungsbehörde (DFSA)
- Krypto-Token — Dubaier Finanzdienstleistungsbehörde (DFSA)
- Verordnung über Finanzdienstleistungen und Märkte 2015 (Financial Services and Markets Regulations 2015) — Finanzaufsichtsbehörde des ADGM (FSRA)
Dieser Beitrag beschreibt Gesetze der VAE und Vorschriften der Aufsichtsbehörden mit Stand vom 2. November 2026. Er dient der allgemeinen Information und ist keine Rechts- oder Anlageberatung. Polaris ist keine Anwaltskanzlei und weder von der VARA noch von der CMA, der Zentralbank, der DFSA oder der FSRA lizenziert.